Statuten des Vereins

STATUTEN AJUG

DER ASTRONOMISCHEN GRUPPE DER JURASTERNWARTE GRENCHEN

 

1. Name, Sitz und Zweck der Gruppe

1.1 Die am 22. November 1986 in Grenchen qegründete Astronomische Gruppe der Jurasternwarte Grenchen (AJUG), ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB und hat Ihren Sitz in Grenchen.

1.2 Die AJUG bezweckt den Zusammenschluss aller an der Astronomie und deren verwandten Gebiete interessierten Personen in Grenchen und Umgebung. Sie fördert die Arbeit Ihrer Mitglieder in allen Bereichen der Astronomie, die Amateuren zugänglich sind, und die Verbreitung astronomischen Wissens in Schule und Bevölkerung durch Vorträge, Kurse und Demonstrationen und unterstützt zu diesem Zweck alle Bestrebungen der Jura- Sternwarte.

1.3 Das Geschäftsjahr der AJUG ist das Kalenderjahr.

1.4 Die Schriftlichkeit beinhaltet auch den Korrespondenzweg über Email oder andere elektronische Kanäle.

2. Mitgliedschaft

2.1. Mitglieder können alle Personen sein, die den Zweck dieses Vereins aktiv unterstützen.

2.2. Mitglieder unter 20 Jahren sowie Lehrlinge und Studenten bis zum zurückgelegten 26. Altersjahr werden als Jungmitglieder aufgenommen, sofern sie eine Bestätigung (Lehrlingsoder Studentenausweis) vorlegen.

2.3. Aufnahmegesuche sind schriftlich einzureichen. Das Beitrittsgesuch kann jederzeit eingereicht werden. Die Aufnahme erfolgt durch die nächste GV.

2.4 Austrittsgesuche sind schriftlich auf Ende eines Geschäftsjahres einzureichen. Der Beitrag für das laufende Jahr ist in jedem Fall noch zu entrichten.

2.5 Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, die ihren statutarischen Pflichten nicht nachkommen, oder wenn andere schwerwiegende Gründe dies erfordern. Das betroffene Mitglied ist anzuhören. Es kann an die Generalversammlung rekurrieren. Die Generalversammlung entscheidet mit Zweidrittels Mehrheit endgültig.

2.6 Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Vereinsrechte des betreffenden Mitgliedes, ebenso alle Ansprüche an das Vermögen der AJUG.

2.7 Die Organe der AJUG sind:

  1. die Generalversammlung (GV)
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

2.8. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht Rechnungsrevisor sein.

3. Die Generalversammlung

3.1 Die ordentliche GV findet jährlich vor dem 1. Juli statt.

3.2 Eine ausserordentliche GV ist auf Verlangen der Mehrheit des Vorstandes oder wenigstens eines Fünftels der Mitglieder unter Bekanntgabe von bestimmten Anträgen einzuberufen.

3.3 Ort und Zeit der GV müssen mindestens zwei Monate vorher schriftlich bekanntgegeben werden.

3.4 Anträge für die ordentliche GV sind 1 Monat vor der Versammlung einzureichen und den Mitgliedern 14 Tage vor der GV bekanntzugeben. Über nicht rechtzeitig bekanntgegebene Anträge darf nicht endgültig entschieden werden.

3.5 Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

3.6 Der GV obliegen folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  2. Abnahme des Jahresberichtes
  3. Abnahme der Jahresrechnung
  4. Beschlussfassung über das Budget für das neue Jahr
  5. Festsetzung der Jahresbeiträge
    1. Mitglieder
    2. Jungmitglieder
  6. Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
  7. Wahl der Rechnungsrevisoren
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Ausschluss von Mitgliedern im Rekursfall
  10. Beschlussfassung über:
    1. Anträge des Vorstandes,
    2. Rechtzeitig eingereichte Anträge von Mitgliedern
    3. Neue Anträge können an den Vorstand verwiesen werden.
    4. Änderung der Statuten;
    5. Auflösung des Vereins.

3.7 Bei Wahlen entscheidet das absolute Mehr, in einem weiteren Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr. Vorbehalten bleiben die Art. 3.6i (Ausschluss von Mitgliedern), Art. 7 (Statutenänderung) und Art. 8 (Auflösung der Gruppe).

Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

4. Der Vorstand

4.1 Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4.2 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und 3 – 6 weiteren Mitgliedern, wobei der Präsident der AJUG nicht auch Präsident der Stiftung der Jurasternwarte sein kann.

4.3 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Während der Amtsperiode ausscheidende Vorstandsmitglieder können vom Vorstand ersetzt werden, vorbehältlich der Zustimmung der nächsten GV.

4.4 Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder einberufen. Die Kommissionsmitglieder und Delegierten haben bei den Vorstandssitzungen bei den betreffenden Traktanden beratende Stimme.

4.5 Der Vorstand kann Mitglieder mit der Behandlung besonderer Fragen beauftragen (Kommissionen, Delegierte).

4.6 Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

  1. Leitung der AJUG und deren Vertretung nach aussen;
  2. Vorbereitung und Einberufung der GV, Festsetzung von Ort, Datum, Zeit und Traktandenliste
  3. Ausführung der Beschlüsse der GV
  4. Überwachung der Einhaltung der Statuten
  5. Aufnahme von Mitgliedern
  6. Verwaltung des Vermögens und des Materials
  7. Verabschiedung der Jahresrechnung und des Budgets zuhanden der GV
  8. Organisation von Veranstaltungen
  9. Erledigung aller Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit der GV oder eines anderen Organs fallen
  10. Zusammenarbeit zwischen der AJUG und der Stiftung der Jurasternwarte Grenchen.

4.7 Der Präsident oder Vizepräsident zeichnet kollektiv mit Sekretär oder Kassier.

 5. Die Rechnungsrevisoren

5.1 Zur Überprüfung der Rechnung der AJUG wählt die GV zwei Rechnungsrevisoren. Die Amtsperiode währt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

5.2 Die Rechnungsrevisoren haben die Bücher und die Kasse der AJUG mindestens einmal im Jahr zu prüfen und über den Befund der GV schriftlich Bericht und Antrag zu stellen. Die Rechnungsrevisoren sind im weiteren befugt, zuhanden der GV Bemerkungen und Anträge über die Geschäftsführung des Vorstandes vorzulegen. Diese Bemerkungen sind mindestens einen Monat vor der GV dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten. 

6. Finanzen

6.1 Die finanziellen Mittel der AJUG bestehen aus:

  1. Jahresbeiträgen der Mitglieder
  2. Donatorenbeiträgen und Schenkungen
  3. Vermögenserträgnissen
  4. zweckgebundenen Zuschüssen
  5. anderen Einnahmen.

6.2 Der Jahresbeitrag dient zur Erreichung der Ziele gemäss Art. 2. Er wird durch die GV festgelegt. Im darauffolgenden Monat werden die Jahresbeiträge durch den Kassier in Rechnung gestellt.

6.3 Alle Vereinsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, sie haben jedoch Anspruch auf Vergütung der im Dienste des Vereins entstandenen Reiseauslagen, Auslagen für Büromaterial und der Porti und Telefonspesen.

6.4 Für die Verpflichtungen der AJUG haftet ausschliesslich das Vereinsvermöqen. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

7. Änderung der Statuten

Änderungen oder Ergänzungen der vorliegenden Statuten können nur durch eine GV mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmen beschlossen werden. 

8. Auflösung der Gruppe

Eine Auflösung kann in einer GV mit Zustimmung von drei Vierteln aller stimmenden Mitglieder der AJUG beschlossen werden. Nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben. Das bei der Auflösung vorhandene Gruppenvermögen ist der Stiftung der Jurasternwarte Grenchen zuzuwenden.

9. Schlussbestimmung

Die vorliegenden Statuten treten auf den 30. April 2022 in Kraft.

2540 Grenchen, 30. April 2022

Astronomische Gruppe der Jurasternwarte Grenchen

Der Präsident, Markus Herrmann

Der Aktuar a.i., Sascha Nussbaumer